Allgemeine Geschäftsbedingungen der TW Werbeagenten Heidelberg GmbH

(Stand 09/2021)

§ 1 Geltung

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der TW Werbeagenten Heidelberg GmbH (im Folgenden: TW Werbeagenten), Rohrbacher Straße 41, 69115 Heidelberg, vertreten durch deren Geschäftsführer Tobias Wolf, und deren Auftraggeber abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Bedingungen an, sofern er ihnen nicht unverzüglich nach deren Zugang widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, etwa kundenseitige AGB oder AEB – werden ausgeschlossen.
  • Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
  • TW Werbeagenten ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Auftraggeber schriftlich über die Änderung informiert. Sofern der im o. g. Kostenvoranschlag bezeichnete Ausführungszeitraum das Gültigkeitsdatum überschreitet, verlängert sich die Gültigkeit der hier ausgewiesenen AGB entsprechend. Sollte sich hingegen der Ausführungszeitraum durch einen Grund verlängern, den nicht die TW Werbeagenten Heidelberg GmbH zu verantworten hat, behalten wir uns vor die AGB mit 4 Wochen Vorlauf zu ändern.

§ 2 Kostenvoranschläge

Preisauskünfte der TW Werbeagenten erfolgen stets auf Basis eines Kostenvoranschlags. Sofern auftraggeberseitig ein Angebot verlangt wird, erfolgt die Angebotsstellung stets freibleibend und unverbindlich. Die in elektronischen Medien, Drucksachen oder sonstigen Unterlagen gemachten Angaben sind unverbindlich, sie erlangen erst mit Auftragsbestätigung ihre Verbindlichkeit. Es gelten stets die in der Auftragsbestätigung gemachten Angaben, Eigenschaften und Leistungen als verbindlich.

§ 3 Vertragsschluss

  • Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag der TW Werbeagenten annimmt oder TW Werbeagenten eine Bestellung oder einen Auftrag des Auftraggebers bestätigt.
  • Eine entgeltliche Verpflichtung zur Leistungsabnahme entsteht u. a. auch dann, wenn die beauftragte Leistung nach mündlicher Beauftragung vorab begonnen oder eine Leistung vom Auftraggeber verwertet wird.
  • Vertragsgrundlagen, etwa Kostenvoranschläge oder Bestellbestätigungen von TW Werbeagenten erfolgen in Schriftform oder in Textform (§ 126b BGB), z. B. per E-Mail und/oder als PDF. Die Annahme des Kostenvoranschlags oder die Bestellung durch den Auftraggeber hat schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.
  • Alle im Kostenvoranschlag gemachten Angaben – insbesondere zu Preisen und Honoraren – behalten bis zur Auftragsbestätigung für 60 Tage und bei ungeteiltem Auftrag Ihre Gültigkeit. In Schriftform oder in Textform (§ 126b BGB), d. h. insbesondere per E-Mail, Fax oder über elektronische Medien erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich.
  • TW Werbeagenten behält sich Änderungen durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingter Abweichungen von den Vertragsunterlagen vor.
  • Zusicherungen von Eigenschaften, von speziellen Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten, Lieferungen und Leistungen, werden erst durch Bestätigung durch TW Werbeagenten in Textform (§ 126b BGB) verbindlich.
  • Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) und somit in Textform (§ 126b BGB) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:
    1. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
    2. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
    3. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Vertragspartner stammend.
    4. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform (§ 126b BGB) gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform (§ 126b BGB) dagegen bei einer Kündigung und Erklärungen, die in dieser Vereinbarung ausdrücklich in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 4 Vergütungen, Nebenleistungen, Abbruch von Aufträgen

  • Es gilt die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Alle angegebenen Vergütungen verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und richten sich nach dem jeweiligen Kostenvoranschlag und/oder Auftrag. Sofern eine Stundenvergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeittakten von 15 Minuten (1/4 Stunde), d. h. es wird für jede angefangene 15 Minuten 1/4 des Stundensatzes abgerechnet.
  • Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich im Kostenvoranschlag und/oder Auftrag enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Zu solchen Nebenleistungen zählen insbesondere:
    1. Spesen und Reisekosten
    2. Aufwand für Lizenzmanagement
    3. in Auftrag gegebene rechtliche Prüfungen
    4. in Auftrag gegebene Test- und Recherchedienstleistungen
    5. Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form
    6. Mehrkosten aufgrund einer vom Auftraggeber gewünschten Versandart (z. B. Express, Kurier etc.)
    7. notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter.
  • Sofern der Auftraggeber Bearbeitungszeiten außerhalb der regulären Bürozeit fordert oder im Projekt solche Bearbeitungszeiten durch einen Grund erforderlich werden, den der Auftraggeber zu vertreten hat, werden alle Stundensätze die in dieser Weise werktags vor 09:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr oder am Wochenende erbracht werden mit einem Zuschlag von 25% berechnet.
  • Stand-by-Zeiten werden – sofern auftraggeberseitig gefordert und nicht abgerufen – zu 50% in Ansatz gebracht.
  • Die Vergütungen sind spätestens mit Erbringung der Leistung durch TW Werbeagenten fällig. TW Werbeagenten behält sich vor, die Rechnungsstellung in Textform (§ 126b BGB), z. B. per E-Mail und/oder als PDF zu erbringen. Auf Anforderung wird TW Werbeagenten die Rechnung postalisch in Schriftform versenden. Rechnungen von TW Werbeagenten sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  • Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 288 II BGB und TW Werbeagenten hat Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € gem. § 288 III BGB unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen Rechte.
  • Bei Abbruch von Aufträgen durch den Auftraggeber schuldet der Auftraggeber grundsätzlich die gesamte Vergütung gemäß Kostenvoranschlag. Der Auftragnehmer behält sich darüberhinausgehend Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor.

§ 5 Digitale Daten

Die TW Werbeagenten sind – sofern im Kostenvoranschlag nicht anders vereinbart – nicht verpflichtet, Arbeitsdateien (offene Daten) oder andere digitale Quellen (z. B. Quellcode) zu gelieferten Produkten an den Auftraggeber herauszugeben.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Wir erlauben uns, 40% des jeweiligen Gesamthonorars mit Auftragserteilung als Vorauszahlung in Ansatz zu bringen, weitere 40% als Abschlagszahlung nach Projektfortschritt, die verbleibenden Honorare mit Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung zu stellen. Bei einem Auftragsvolumen von unter 10.000 Euro gilt eine Vorauszahlung von 50%. Sollte das Auftragsvolumen zu einem maßgeblichen Teil Drittleistungen enthalten, sind wir berechtigt, die Vorauszahlung oder die Abschlagszahlungen entsprechend zu erhöhen.
  • Bei Zahlungsverzug sind TW Werbeagenten berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben.

§ 7  Lizenzen

Verwendungshinweis Bildrechte: Sofern TW Werbeagenten im Zuge eines Auftrags Bild-, Video- oder Musiklizenzen erwerben, geschieht dies stets als Erfüllungsgehilfe, der Auftraggeber unterwirft sich mithin den jeweils geltenden Rechtegestattungen der jeweiligen Bilddatenbank (Stock Images).

§ 8 Termine, Fristen, Leistungsort und Leistungshindernisse

  • Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform oder der Textform (§ 126b BGB). Ist für die Leistung von TW Werbeagenten die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen z. B. infolge von
    1. Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,
    2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie TW Werbeagenten nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten oder
    3. Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
  • Soweit TW Werbeagenten ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampfs, höherer Gewalt oder anderer für TW Werbeagenten unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für TW Werbeagenten keine nachteiligen Rechtsfolgen ein, es entsteht hierdurch insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz für den Auftraggeber.
  • Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
  • Leistungsort ist der Geschäftssitz von TW Werbeagenten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  • Erkennt TW Werbeagenten, dass die Ausführungsfristen (teilweise) nicht eingehalten werden können, hat TW Werbeagenten den Auftraggeber hiervon unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen und die voraussichtliche Verzögerung oder Unterbrechungsdauer mitzuteilen. Ist die Verzögerung oder die Dauer der Unterbrechung wesentlich und für den Auftraggeber nicht hinnehmbar, insbesondere da keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, kann dieser vom Auftrag zurücktreten. In diesem Fall sind die bis dahin angefallenen Leistungen zu vergüten.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber hat die Leistungen von TW Werbeagenten in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, sowie die Freigaben ggf. gemäß Zeitplanung entsprechend mitzuteilen Software oder Zugriff auf digitale Arbeitsumgebungen und sonstige Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
  • Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann TW Werbeagenten dadurch ihre Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der für die Erbringung der jeweiligen Leistung festgelegte Zeitraum und die etwaig entstandenen Mehrkosten kann TW Werbeagenten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

§ 10 Annahmeverzug des Auftraggebers

Sofern mit Auftragsbeginn ein Zeit- oder Projektplan mit dem Kunden vereinbart wurde, gilt dieser für beide Seiten als verbindlich. Hierin sind auch die vereinbarten Übergaben oder Freigabezeitpunkte terminlich verortet. Kommt der Auftraggeber mit der Erbringung seiner Pflichten gemäß diesen Vereinbarungen – etwa o. g. Freigaben – mit mehr als 15 Werktagen in Verzug, ist die TW Werbeagenten berechtigt die Wiedereinarbeitung ins Projekt nach Aufwand zu berechnen. TW Werbeagenten kann auch vom Auftrag zurückzutreten und behält sich weitergehende Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor.

§ 11 Abnahme

  • Für die Abnahme der erbrachten Leistungen bedarf es keiner förmlichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers gegenüber TW Werbeagenten, es sei denn dies ist im Auftrag und/oder im Vertrag ausdrücklich vorgesehen.
  • Die von TW Werbeagenten erbrachten Leistungen gelten im Übrigen als vom Auftraggeber abgenommen, wenn TW Werbeagenten dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung mitgeteilt hat und der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Mängel zu erkennen, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung der Leistung, die Abnahme erklärt oder die Abnahme schriftlich verweigert, oder der Auftraggeber die fertig gestellte Leistung oder Teile davon verwendet.
  • Die Abnahme darf nur bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigert werden. Die Verweigerung der Abnahme hat schriftlich gegenüber TW Werbeagenten zu erfolgen. In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert wird, so genau beschrieben werden, dass es TW Werbeagenten möglich ist, den Mangel aufzufinden und diesen gegebenenfalls beheben zu können.

§ 12 Sachmängel, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

  • Für Mängel haftet TW Werbeagenten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es sich bei den Leistungen von TW Werbeagenten um kauf- oder werkvertragliche Leistungen handelt, übernimmt TW Werbeagenten die Gewährleistung für die vereinbarte Beschaffenheit für die Ware bzw. das Werk nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. bzw. §§ 633 ff. BGB.
  • Soweit TW Werbeagenten Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber erbringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Gegenstände bzw. Arbeitsergebnisse unverzüglich zu untersuchen und evtl. Mängel unverzüglich zu rügen. Mit der Anlieferung bei dem Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  • Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei trennbaren und abschließend prüfbaren Teilleistungen mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung mit Wirkung für diese.

§ 13 Haftung

  • Für Rechtsmängel und Garantien haftet TW Werbeagenten unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet TW Werbeagenten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TW Werbeagenten. Für leichte Fahrlässigkeit haften TW Werbeagenten und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung von TW Werbeagenten besteht nicht.
  • Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellter Inhalte und Materialien. Das gilt insbesondere dann, wenn diese gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. TW Werbeagenten wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt TW Werbeagenten von Ansprüchen Dritter frei, wenn TW Werbeagenten trotz Mitteilung rechtlicher Bedenken auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet TW Werbeagenten für eine durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch einen außenstehenden sachkundigen Dritten für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Absprache mit TW Werbeagenten die Kosten hierfür. Für in Werbemaßnahmen enthaltener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers haftet TW Werbeagenten nicht. TW Werbeagenten haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
  • Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

§ 14 Fremdarbeiten

  • TW Werbeagenten sind berechtigt, Teile des Auftrags durch Drittfirmen herstellen zu lassen.
  • Für den Fall, dass bestimmte Drittdienstleister auf Kundenwunsch einzubinden sind, übernehmen wir für die Ordnungsmäßigkeit und Qualität dieser Fremdarbeiten keine Haftung. Für den Fall von Mängeln bei diesen Drittdienstleistern ist der Kunde verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche direkt gegen Drittfirmen im eigenen Namen geltend zu machen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Bis zu der vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die von TW Werbeagenten realisierte Lieferung oder Leistung Eigentum von TW Werbeagenten. Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann TW Werbeagenten unbeschadet sonstiger Rechte den gelieferten Gegenstand zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Auftraggeber angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.

§ 16 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Referenzen

  • Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei TW Werbeagenten. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TW Werbeagenten weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
  • TW Werbeagenten räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur ein Einfaches, auf den Zeitraum des Projektgegenstandesbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von TW Werbeagenten. Weitergehende Einräumungen von Nutzungsrechten bedürfen einer individuell zu treffender Abrede und sind gesondert zu vergüten. TW Werbeagenten bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  • TW Werbeagenten ist berechtigt die Leistungsergebnisse zu branchenüblichen Referenzzwecken – z. B. auf ihrer Internetseite – zu verwenden, solange der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht. Des Weiteren verbleiben Belegexemplare von haptischen Medien und Printexemplaren zu Referenz- und Archivierungszwecken sowie zur Qualitätssicherung (z. B. Farbabgleich) bei TW Werbeagenten.

§ 17 Vertraulichkeit, Geheimhaltung

Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen vor, während und nach der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen geheim zu halten, die als vertraulich bezeichnet werden, und ihre Mitarbeiter bzw. Berater entsprechend zu verpflichten, sowie über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

§ 18 Datenschutz, Verpflichtung der Mitarbeiter

  • Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig und ihre jeweiligen Mitarbeiter, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • TW Werbeagenten ist berechtigt, personenbezogene Daten, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen notwendig sind, zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Bestandsdaten (Namen, geschäftliche Adress- und Kontaktdaten) sowie Vertrags-, Bestell- und Rechnungsinformationen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Daten werden von TW Werbeagenten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Unterlagen gem. § 257 HGB (z. B. Handelsbriefe / Auftragsbestätigungen) für 6 Jahre und gem. § 147 Abs. 1 AO (z. B. Buchungsbelege) für 10 Jahre aufzubewahren.
  • Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. TW Werbeagenten gibt diese nur dann weiter, wenn dies z. B. nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO für Vertragszwecke erforderlich ist, aufgrund gesetzlicher Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO dazu verpflichtet ist oder ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO am wirtschaftlichen und effektiven Betrieb des Geschäftsbetriebes besteht.

§ 19 Schutzrechte Dritter

  • TW Werbeagenten gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse nicht gegen Rechte Dritter verstoßen, es sei denn, der Auftraggeber ist selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich (s. insbesondere § 10 (3) und § 11 (3)). Im Falle einer Rechtsverletzung stellt TW Werbeagenten den Auftraggeber von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen frei. Der Auftraggeber wird TW Werbeagenten unverzüglich von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren, ihr sämtliche Entscheidungen über die wesentlichen Verteidigungsmaßnahmen überlassen und ohne Zustimmung TW Werbeagenten kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich über die geltend gemachten Ansprüche schließen.
  • TW Werbeagenten ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferten und bezahlten Leistungen durchzuführen.
  • Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über sämtliche Rechte, insbesondere Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den Werken, welche er TW Werbeagenten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellt, allein und uneingeschränkt zur Verfügung berechtigt ist und dass er bisher keine diesem Vertrag entgegenstehende Verfügung getroffen hat und auch nicht treffen wird. Der Auftraggeber stellt TW Werbeagenten insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Allgemeine Bestimmungen

  • Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von TW Werbeagenten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  • Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz von TW Werbeagenten.